Jeder verdient eine zweite Chance
Wirtschaftlich kann etwas schiefgehen. Dann stehen Verhandlungen mit den Gläubigern an oder ein Insolvenzverfahren, das einen Neuanfang ermöglicht. Denn das Recht bietet Klärungen und neue Chancen in Notlagen; dann sollte es auch für einen Neuanfang für ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben genutzt werden.
Das ist keine Floskel, sondern die dritte meiner Grundüberzeugungen. Wer in Zahlungsschwierigkeiten gerät, hat in aller Regel keinen Charakterfehler, sondern ein Problem — und Probleme lassen sich bearbeiten.
Zuerst: die Lage feststellen
Der häufigste Fehler ist nicht die falsche Entscheidung, sondern die vertagte. Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind Rechtsbegriffe mit klaren Kriterien, keine Gefühlslagen. Sie lassen sich prüfen — mit einer Liquiditätsplanung und einer Fortführungsprognose.
Von dieser Prüfung hängt alles Weitere ab: Ist die Lage angespannt, aber nicht insolvenzreif, bleiben alle Sanierungswege offen. Ist sie eingetreten, laufen Antragsfristen und persönliche Haftungsrisiken. Für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer GmbH ist das keine akademische Frage: Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife sind zu erstatten, und die Antragspflicht ist strafbewehrt.
Sanierung außerhalb des Verfahrens
Solange die Insolvenzreife nicht eingetreten ist, ist der außergerichtliche Weg fast immer der bessere: Er ist leiser, schneller und billiger.
Dazu gehören Stundungs- und Ratenvereinbarungen, Teilverzichte gegen Besserungsschein, die Umschuldung von Verbindlichkeiten, Verhandlungen mit Banken über Sicherheiten und Gespräche mit Finanzamt und Sozialversicherung. Der entscheidende Punkt: Gläubiger stimmen einem Vergleich nur zu, wenn sie glauben, dass sie damit besser fahren als ohne. Das muss man ihnen belegen können.
Hier kommen mir die Erfahrungen aus mehr als zwei Jahrzehnten Tätigkeit als Unternehmensberater und Geschäftsführer zugute — und meine Ausbildung zum Mediator. Verhandlungen mit mehreren Gläubigern gleichzeitig sind Interessenausgleich, nicht Rechtsdurchsetzung.
Im Verfahren
Ist der Antrag unvermeidlich, kommt es darauf an, ihn richtig vorzubereiten. Das Insolvenzrecht ist ausdrücklich auch ein Sanierungsrecht: Insolvenzplan, Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren erlauben es, das Unternehmen im Verfahren fortzuführen und zu entschulden. Diese Wege stehen aber nur offen, wer rechtzeitig kommt und ein tragfähiges Konzept vorlegt.
Für natürliche Personen — Selbstständige wie Verbraucher — führt das Verfahren zur Restschuldbefreiung. Nach drei Jahren ab Eröffnung ist der Weg frei für einen Neuanfang.
Auch für Gläubiger
Die andere Seite hat dieselben Fragen mit umgekehrten Vorzeichen: Forderungen anmelden, Sicherheiten verwerten, Aus- und Absonderungsrechte geltend machen, Anfechtungsansprüche des Verwalters abwehren. Auch dabei vertrete ich Sie.
Wie wir anfangen
Rufen Sie an, bevor die Frist läuft. Für das erste Gespräch reichen die groben Zahlen: offene Verbindlichkeiten, laufende Kosten, verfügbare Mittel, die drängendsten Gläubiger. Daraus ergibt sich, ob wir verhandeln oder ob etwas anderes ansteht.
