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Rechtsanwalt Radermacher

Sanierungsberatung

Verhandlungen mit Gläubigern, Sanierung außerhalb des Verfahrens und Insolvenzverfahren, die einen Neuanfang ermöglichen.

Jeder verdient eine zweite Chance

Wirtschaftlich kann etwas schiefgehen. Dann stehen Verhandlungen mit den Gläubigern an oder ein Insolvenzverfahren, das einen Neuanfang ermöglicht. Denn das Recht bietet Klärungen und neue Chancen in Notlagen; dann sollte es auch für einen Neuanfang für ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben genutzt werden.

Das ist keine Floskel, sondern die dritte meiner Grundüberzeugungen. Wer in Zahlungsschwierigkeiten gerät, hat in aller Regel keinen Charakterfehler, sondern ein Problem — und Probleme lassen sich bearbeiten.

Zuerst: die Lage feststellen

Der häufigste Fehler ist nicht die falsche Entscheidung, sondern die vertagte. Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind Rechtsbegriffe mit klaren Kriterien, keine Gefühlslagen. Sie lassen sich prüfen — mit einer Liquiditätsplanung und einer Fortführungsprognose.

Von dieser Prüfung hängt alles Weitere ab: Ist die Lage angespannt, aber nicht insolvenzreif, bleiben alle Sanierungswege offen. Ist sie eingetreten, laufen Antragsfristen und persönliche Haftungsrisiken. Für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer GmbH ist das keine akademische Frage: Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife sind zu erstatten, und die Antragspflicht ist strafbewehrt.

Sanierung außerhalb des Verfahrens

Solange die Insolvenzreife nicht eingetreten ist, ist der außergerichtliche Weg fast immer der bessere: Er ist leiser, schneller und billiger.

Dazu gehören Stundungs- und Ratenvereinbarungen, Teilverzichte gegen Besserungsschein, die Umschuldung von Verbindlichkeiten, Verhandlungen mit Banken über Sicherheiten und Gespräche mit Finanzamt und Sozialversicherung. Der entscheidende Punkt: Gläubiger stimmen einem Vergleich nur zu, wenn sie glauben, dass sie damit besser fahren als ohne. Das muss man ihnen belegen können.

Hier kommen mir die Erfahrungen aus mehr als zwei Jahrzehnten Tätigkeit als Unternehmensberater und Geschäftsführer zugute — und meine Ausbildung zum Mediator. Verhandlungen mit mehreren Gläubigern gleichzeitig sind Interessenausgleich, nicht Rechtsdurchsetzung.

Im Verfahren

Ist der Antrag unvermeidlich, kommt es darauf an, ihn richtig vorzubereiten. Das Insolvenzrecht ist ausdrücklich auch ein Sanierungsrecht: Insolvenzplan, Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren erlauben es, das Unternehmen im Verfahren fortzuführen und zu entschulden. Diese Wege stehen aber nur offen, wer rechtzeitig kommt und ein tragfähiges Konzept vorlegt.

Für natürliche Personen — Selbstständige wie Verbraucher — führt das Verfahren zur Restschuldbefreiung. Nach drei Jahren ab Eröffnung ist der Weg frei für einen Neuanfang.

Auch für Gläubiger

Die andere Seite hat dieselben Fragen mit umgekehrten Vorzeichen: Forderungen anmelden, Sicherheiten verwerten, Aus- und Absonderungsrechte geltend machen, Anfechtungsansprüche des Verwalters abwehren. Auch dabei vertrete ich Sie.

Wie wir anfangen

Rufen Sie an, bevor die Frist läuft. Für das erste Gespräch reichen die groben Zahlen: offene Verbindlichkeiten, laufende Kosten, verfügbare Mittel, die drängendsten Gläubiger. Daraus ergibt sich, ob wir verhandeln oder ob etwas anderes ansteht.

Häufige Fragen

Ab wann muss ich als Geschäftsführer einen Insolvenzantrag stellen?
Bei Zahlungsunfähigkeit spätestens drei Wochen, bei Überschuldung spätestens sechs Wochen nach Eintritt (§ 15a InsO). Die Frist ist eine Höchstfrist, kein Zeitfenster zum Abwarten: Sie darf nur ausgeschöpft werden, solange eine Sanierung ernsthaft betrieben wird. Wer zu spät antragt, haftet persönlich und macht sich strafbar. Lassen Sie die Lage prüfen, sobald Zweifel bestehen.
Bedeutet Insolvenz das Ende des Unternehmens?
Nicht zwingend. Das Insolvenzrecht kennt ausdrücklich die Sanierung: durch Insolvenzplan, in Eigenverwaltung oder im Schutzschirmverfahren. Ob das in Betracht kommt, hängt davon ab, ob der Kern des Geschäfts tragfähig ist — und davon, wie früh gehandelt wird. Je später der Antrag, desto weniger Handlungsspielraum bleibt.
Was bringt die Restschuldbefreiung?
Nach Ablauf des Verfahrens werden natürliche Personen von den restlichen Verbindlichkeiten befreit; die reguläre Dauer beträgt drei Jahre ab Verfahrenseröffnung. Ausgenommen bleiben unter anderem Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung und Geldstrafen. Für viele ist es der einzige realistische Weg zurück in ein selbstbestimmtes Leben.
Was kostet die Beratung, wenn ohnehin kein Geld da ist?
Wir klären das im ersten Gespräch, bevor Kosten entstehen. Für die Verbraucherinsolvenz kommt Beratungshilfe in Betracht; im Verfahren selbst ist die Stundung der Verfahrenskosten möglich (§ 4a InsO). Bei Unternehmen besprechen wir eine Vergütungsvereinbarung, die zur Lage passt.

Diese Angaben sind allgemeine Informationen und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.